AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich

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(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Erbringung von Dienstleistungen der WEROR GmbH (nachfolgend „Agentur“).

(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.

(3) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt die Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nicht widersprechen.

(4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und nicht Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

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§ 2 Vertragsgegenstand

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(1) Die konkreten vertraglichen Leistungspflichten der Agentur ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot der Agentur, das dem Vertrag bzw. Auftrag zugrunde liegt. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil. Insbesondere sind Design, Werbetexte, Fotos, Videos, Druckleistungen oder technische Zusatzfunktionen nur im Falle der ausdrücklichen Nennung im Angebot geschuldet. Im Zweifel beauftragt der Auftraggeber ein Leistungspaket, das aus der vereinbarten Hauptleistung (z. B. Erstellung von Printprodukten, Entwicklung einer Website, Fotoproduktion, Beratung oder Branding-Konzept) sowie ggf. vereinbarten Zusatzleistungen besteht. Bei Websites ergeben sich Art, Umfang, Seitenanzahl, Funktionen und sonstige Bestandteile ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.

(2) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt die Agentur ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen.  Nimmt die Agentur auftragsgemäß ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, erhält sie eine Vergütung nach Preisliste oder, falls eine solche nicht besteht, die marktübliche Vergütung.

(3) Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Agentur mündlich erteilt, sind diese bindend. Die Agentur hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die Agentur vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Agentur auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist. Bindend für den Auftraggeber ist auch die Bestätigung eines Gesprächsinhaltes in Textform durch die Agentur, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Werktagen widerspricht, nachdem ihm die Bestätigung zugegangen ist.

(4) Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder Subunternehmer einzusetzen. Die Agentur ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber zwei Wochen vor einer Auswechslung informiert und aufgefordert, Bedenken gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen.

(5) Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.

(6) Der Wartungs und Pflegevertrag umfasst die im jeweiligen Angebot vereinbarten laufenden Betreuungsleistungen. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot. Eine bestimmte Verfügbarkeit oder ein vollständig unterbrechungsfreier Betrieb der Website wird nicht geschuldet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Ausfälle oder Einschränkungen, die durch Hostinganbieter, Websiteplattformen, Domainanbieter oder sonstige Drittdienstleister verursacht werden, soweit die Agentur diese nicht zu vertreten hat.

(7) Leistungen, die nicht vertragsgemäß von der Agentur selbst oder ihre Subunternehmer zu erbringen sind, werden nicht Vertragsgegenstand, sondern sind vom Auftraggeber selbst oder in seinem Namen und für seine Rechnung von der Agentur zu beauftragen und zu vergüten. Zum Beispiel betrifft dies gegebenenfalls Medien- und Softwarelizenzen (z. B. Stockfotos, SAAS-Tools, Datensicherung, Website-Plugins), Audio- und Videoproduktion, Übersetzungen, SEO-Dienstleistungen, Domainregistrierung und Hosting und sonstige vergleichbare Leistungen Dritter.

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§ 3 Angebot, Informationen, Leistung

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(1) Die Darstellung von Angeboten der Agentur auf der Webseite ist kein verbindliches Angebot, sondern nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.

(2) Das rechtsverbindliche Angebot der Agentur enthält die im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preise.

(3) Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.

(4) Konkrete Erfolge und Kennzahlen, wie eine bestimmte Anzahl von Kontakten von Neukunden (Leads), Bewerbungen oder eine Umsatzsteigerung, sind ebensowenig von der Agentur geschuldet wie Ergebnisse von reinen Tätigkeiten, etwa SEO-Maßnahmen, einer Website-Beschleunigung oder vereinbarten Werbemaßnahmen.

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§ 4 Abnahme

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(1) Nach Fertigstellung der beauftragten Leistung und ihrer Übergabe in den Verfügungsbereich des Auftraggebers ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb von 5 Werktagen die Abnahme in Textform zu erklären, sofern die Leistung den vertraglich vereinbarten Spezifikationen sowie dem freigegebenen Konzept (bzw. Prototypen oder Entwurf) entspricht. Erfolgt innerhalb der Frist keine Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen.

(2) Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber Teile der beauftragten Leistung zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen. Der Auftraggeber hat die Teilabnahme zu erteilen, wenn der jeweilige Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den vertraglichen Spezifikationen sowie dem freigegebenen Konzept (bzw. Prototypen oder Entwurf) entspricht. Einmal abgenommene Teile können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte. Umfang und Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleiben von einer Teilabnahme unberührt und richten sich ausschließlich nach dem angenommenen Angebot und diesen AGB.

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§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

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(1) Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot der Agentur. Eine Pauschale reicht immer nur soweit, wie die dafür angebotenen Leistungen detailliert aus dem Angebot ersichtlich sind.

(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.

(3) Die Höhe der Vergütung, etwaiger Teilrechnungen oder Zahlungsraten, sowie deren Fälligkeitszeitpunkt wird im Angebot genannt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Gesamtvergütung bei Vertragsabschluss im Voraus fällig.

(4) Die Vergütung für den Wartungs- und Pflegevertrag wird erstmals einen Monat nach der Abnahme fällig und in Rechnung gestellt.

(5) Nicht vereinbarte Zusatzleistungen vergütet der Auftraggeber nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach der Preisliste der Agentur und weiter hilfsweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.

(7) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

(8) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.

(9) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann die Agentur nach Mahnung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist noch nicht erbrachte Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Forderung aussetzen. Dies gilt insbesondere für laufende Betreuungs und Supportleistungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(10) Soweit die Website oder für deren Betrieb erforderliche Leistungen während der Vertragslaufzeit durch die Agentur bereitgestellt oder auf Kosten der Agentur vorgehalten werden, ist die Agentur bei Zahlungsverzug des Auftraggebers nach vorheriger Mahnung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, diese Leistungen vorübergehend auszusetzen. Dies kann auch die vorübergehende Deaktivierung der Website umfassen, sofern der Auftraggeber hierauf zuvor in Textform hingewiesen wurde. Die Agentur wird die Leistung nach vollständigem Ausgleich der fälligen Forderungen innerhalb angemessener Frist wieder aufnehmen, sofern der Vertrag fortbesteht.

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§ 6 Externe Produkte, Zusatzleistungen, Korrekturschleifen

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(1) Kosten für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Kauftheme, Plugins, Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten, responsives Webdesign und Browser-Kompatibilität hängen von der Leistungsfähigkeit des dritten Software-Produkts ab. Das gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen erforderlichen Dritt-Produkten, etwa Funktionalitäten von Werbeplattformen. Werden Drittprodukte vereinbarungsgemäß über eine Agenturlizenz bereitgestellt, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf des Wartungsvertrages und der Auftraggeber hat die Lizenzen anschließend auf eigene Rechnung zu erwerben, wenn er die Seite weiterbetreiben will.

(2) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software-Anbieter, Werbeplattform etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten, aus der Preisliste ersichtlichen oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.

(3) Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen, Umwandeln des Dateiformats) oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.

(4) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten, aus der Preisliste ersichtlichen oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.

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§ 7 Leistungszeit, höhere Gewalt

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(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Agentur bleibt vorbehalten.

(2) Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Pandemie, Seuche, Aussperrung, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

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§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung

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(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Daten (z. B. Texte, Grafiken, Logos, zu verwendende Medien, rechtliche Pflichtangaben, technische Vorgaben etc.) rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle relevanten Informationen zu bestehenden Urheber-, Marken- oder sonstigen Schutzrechten Dritter, die einer Nutzung entgegenstehen könnten.  

(2) Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit und Vollständigkeit der auf seiner Website verwendeten rechtlichen Pflichtangaben und Rechtstexte verantwortlich. Dies betrifft insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie Hinweise und gegebenenfalls AGB. Soweit solche Inhalte vom Auftraggeber oder einem von ihm gewählten Drittanbieter bereitgestellt und durch die Agentur technisch eingebunden werden, erfolgt keine rechtliche Prüfung durch die Agentur.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Agentur erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.

(4) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche Materialien bei, muss er selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Recherche der Agentur wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages, frühestens aber nach Beendigung des Wartungs- und Pflegevertrages, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist.

(6) Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch unmittelbar nach Auftragserteilung. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.

(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

(9) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die rechtliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität von Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Cookie-Hinweisen oder sonstigen rechtlichen Texten.

Werden Rechtstexte durch den Auftraggeber bereitgestellt oder über externe Anbieter generiert und durch die Agentur technisch eingebunden, erfolgt dies ausschließlich ohne rechtliche Prüfung.

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund fehlerhafter, unvollständiger oder veralteter rechtlicher Inhalte entstehen.

(10) Der Auftraggeber stellt sicher, dass für die Veröffentlichung von Bild- oder Videoaufnahmen die erforderlichen Einwilligungen der abgebildeten Personen vorliegen.

Der Auftragnehmer haftet nicht für fehlende oder unwirksame Einwilligungen und wird von Ansprüchen Dritter freigestellt.

(11) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei einer vereinbarten Übertragung der Website auf einen eigenen Account rechtzeitig mitzuwirken und insbesondere die hierfür erforderlichen Accounts, Zugangsdaten, Zahlungsarten, Freigaben und sonstigen Informationen bereitzustellen. Verzögerungen, die aufgrund einer fehlenden oder verspäteten Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, hat die Agentur nicht zu vertreten. Ein hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann nach der vereinbarten, ersatzweise nach der üblichen Vergütung berechnet werden.

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§ 9 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt

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(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die Agentur kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

(2) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten. 

(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt.

(4) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.

(5) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Agentur von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur.

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§ 10 Laufzeit / Kündigung

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(1) Der Auftrag über die Erbringung der vereinbarten Leistungen ist laufzeitunabhängig und endet mit der vollständigen Erbringung dieser Leistungen durch die Agentur.

(2) Der Wartungs und Pflegevertrag wird für eine feste Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Leistungserbringung beginnt zu dem im Angebot vereinbarten Zeitpunkt. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt,

- wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als einen Monat in Verzug gerät

- der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt.

(4) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für die Agentur unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Agentur wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.

(5) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Agentur an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Alternativ steht der Agentur ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die fristlose Kündigung durch die Agentur zu vertreten hat, doch ist in diesem Fall der der Auftraggeber zusätzlich verpflichtet, einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden der Agentur zu ersetzen. Hat die Agentur eine fristlose Kündigung durch den Auftraggeber zu vertreten, hat die Agentur dem Auftraggeber nicht verbrauchte Vorauszahlungen zu erstatten und einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.

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§ 11 Nutzungsrecht

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(1) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht an den im Rahmen des Projekts erstellten Werken. Hiervon ausgenommen sind Werke, Inhalte und Lizenzen Dritter.

(2) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.

(3) Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Gestaltung, den Text oder die sonstigen gelieferten Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen.

(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf Ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Die Agentur darf dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, den Account verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.

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§ 12 Websiteübertragung nach Vertragsende

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(1) Nach Beendigung der vereinbarten Webseitenbetreuung überträgt die Agentur die Website auf Wunsch des Auftraggebers auf einen vom Auftraggeber bereitgestellten Account, soweit eine solche Übertragung technisch möglich ist.

(2) Voraussetzung der Übertragung ist die erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat insbesondere erforderliche Accounts, Zugangsdaten, Zahlungsinformationen und Freigaben rechtzeitig bereitzustellen.

(3) Ab erfolgter Übertragung trägt der Auftraggeber sämtliche mit dem weiteren Betrieb verbundenen Kosten selbst. Dies betrifft insbesondere Hosting, Websiteplattform, Domains, Lizenzen und sonstige Leistungen Dritter.

(4) Rechte an Software, Komponenten, Schriftarten, Bildern oder sonstigen Inhalten Dritter können nur im Umfang der jeweiligen Lizenzbedingungen übertragen werden.

(5) Kommt der Auftraggeber seiner erforderlichen Mitwirkung trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht nach, ist die Agentur nicht verpflichtet, die Website oder hierfür erforderliche kostenpflichtige Drittleistungen auf eigene Kosten dauerhaft weiter vorzuhalten. Die Agentur wird den Auftraggeber vor einer Einstellung der Vorhaltung nochmals in Textform informieren. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

(6) Zusätzlicher Aufwand, der durch eine verspätete Mitwirkung des Auftraggebers oder einen nachträglich erforderlichen Transfer entsteht, kann gesondert nach der vereinbarten, ersatzweise üblichen Vergütung berechnet werden.

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§ 13 Mängelrechte, Verjährung

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(1) Die Gewährleistung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Regeln, ist jedoch zunächst beschränkt auf Nacherfüllung.

(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit zugunsten der Agentur. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurück zu führen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.

(3) Bei Printprodukten (z. B. Visitenkarten, Flyer, Broschüren, Verpackungen) gelten geringfügige Farbabweichungen gegenüber Vorlagen oder vorherigen Druckaufträgen sowie geringfügige Materialabweichungen als druck- bzw. materialbedingt und stellen keinen Mangel dar. Gleiches gilt für Abweichungen in Zuschnitt oder Falz innerhalb der branchenüblichen Toleranzen.

(4) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(5) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Agentur nicht verbindlich.

(6) Soweit der Auftraggeber Unternehmen ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder die Agentur hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

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§ 14 Vertragsunterlagen, Pfandrecht

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(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.

(2) Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an die Agentur zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn die Agentur die Sache oder das Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Agentur nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.

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§ 15 Vertraulichkeit, Datenschutz

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(1) Die Parteien behandeln die Details ihrer Zusammenarbeit vertraulich.

(2) Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände oder Daten, die von der Gegenseite überlassen werden, sind entsprechend vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu Vertragszwecken vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Seite zurückzugeben und Kopien zu vernichten, sobald sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden oder der Vertrag erfüllt oder sonst beendet ist. Dieselben Pflichten gelten für Mitarbeiter und sonst eingeschaltete Dritte.

(3) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.  

(4) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.

(5) Die Betroffenenrechte können im Detail aus der DSGVO entnommen werden. Sie erstrecken sich auf den Widerruf von Einwilligungen, Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten, die Berichtigung und Löschung von Daten, die Einschränkung der Datenverwendung.

(6) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

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§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung

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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht etwas Abweichendes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.

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